Vollkasko


 

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatz-Versicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt ebenfalls nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt die Teilkaskoversicherung mit ein. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige Vertragsteile mit deren Bedingungen. Dies hat verschiedene positive Auswirkungen:

Der anteilige Beitrag zur Teilkasko wird durch einen eventuell vorhandenen Schadenfreiheitsrabatt ebenfalls reduziert. bei einem hohen Schadenfreiheitsrabatt die Vollkaskoversicherung teilweise günstiger als eine reine Teilkasko sein.

Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

 

In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:

Vandalismus Mut- und/oder böswillige Sachbeschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde

Unfallschäden am eigenen Kraftfahrzeug

selbstverschuldete Unfälle

wenn der Unfallverursacher nicht zu ermitteln ist (Fahrerflucht)

wenn wegen fehlendem Versicherungsschutz keine Haftpflichtversicherung eintritt und der Unfallgegner zahlungsunfähigkeit|zahlungsunfähig ist

 wenn der Schadenverursacher nicht haftbar zu machen ist (zum Beispiel bei Schäden durch nicht deliktfähige Kinder)

 

Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem Schadenfreiheitsrabatt|SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.

 

Mit Abschließen einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten einher.

 ständige Pflichten:

Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges muss gesetzeskonform sein

unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert werden

Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung

 

Pflichten im Schadensfall:

Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb einer Woche)

Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs

Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von Regenwasser zu verhindern.)

 

Kfz-Sachverständigenbüro Günter Niedermaier