Infoblatt zu Haftpflichtschäden


 

Ihrem Fahrzeug ist ein Schaden zugefügt worden.

Als Geschädigter hat Ihnen der Gesetzgeber im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Waffengleichheit gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung eingeräumt. Nach bestehendem Recht haben Sie das alleinige Weisungsrecht, Reparaturwerkstatt, Abschleppdienst, einen Kfz- Sachverständigen bzw. Gutachter, Autovermieter, Rechtsanwalt etc., die Ihrem Vertrauen entsprechen zu bestimmen, um Ihr Kraftfahrzeug wieder so herzustellen, wie es vor dem Unfall war. Alle hierfür anfallenden und entstandenen Kosten hat der gegnerische Versicherer bzw. der Schadenverursacher (Schädiger) zu übernehmen.

Oftmals wird von der gegnerischen Versicherung oder deren hauseigenem Sachverständigen fälschlicherweise etwas anderes behauptet, um Sie irre zu führen. Lassen Sie sich nicht darauf ein. Es könnten Ihnen Kosten auferlegt werden, die Sie nicht zu tragen haben. Sollte dies dennoch versucht werden, setzen Sie sich unbedingt mit einem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung, der Sie über Ihre Rechte informieren wird.

Das durch einen Sachverständigen erstellte Gutachten, über die durch den Unfall verursachten Schäden, dient zur Beweissicherung.

Falls Sie die Regulierung Ihrer Schadenersatzansprüche mit der gegnerischen Versicherung direkt klären wollen, müssen Sie das Gutachten mit Lichtbildern und unserer Gebührennote an die Versicherung des Schädigers übersenden und Ihre Ansprüche selbst stellen. Zur Bearbeitung des Schadenfalles bei der Versicherung ist die Angabe des Schädigers, des amtlichen Kennzeichens dessen am Unfall beteiligten Fahrzeuges oder evtl. der Versicherung- bzw. Schadennummer erforderlich. Damit Sie für die Kosten nicht in Vorlage treten müssen, sollten Sie mit der Werkstatt eine sog. Reparaturkosten-Übernahmeerklärung ausfüllen und von der gegnerischen Versicherung einen angemessenen Vorschuss verlangen. Die Werkstatt wird Ihnen dabei gerne behilflich sein.

Dies ist Voraussetzung für eine 100%-tige Übernahme aller Kosten wie z.B.:

 

  • Instandsetzungskosten,
  • Rechtsanwaltskosten,
  • Abschlepp- und Bergungskosten,
  • Kosten erforderlicher Gutachten,
  • Wertminderungen des Fahrzeuges nach dessen Instandsetzung,
  • Mietwagenkosten oder bei Nicht-Inanspruchnahme eine Nutzungsausfallentschädigung
  • Unkostenpauschale (Porto, Telefon, etc.),
  • bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges,
  • Ab- und Anmeldekosten,
  • Finanzierungskosten,
  • Schmerzensgeld,
  • u.s.w.

Sollten Zweifel auftreten oder der Unfallgegner keine Schuldanerkenntnis gegeben haben, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der Ihre Rechte und Forderung auch gerichtlich einfordert. Der Anwalt wird Sie aufklären, welche Entschädigungen Sie von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung erhalten können, und wird diese Kosten gem. BGB Schadenersatzrecht einfordern

Zur Klärung von weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, nehmen Sie Kontakt mit uns auf

 

Kfz-Sachverständigenbüro Günter Niedermaier